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Informationen zu Arbeitnehmerrechten bei Insolvenz des Arbeitgebers
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt es für die betroffenen Arbeitnehmer, sich schnell und fachkundig über ihre Rechte zu informieren. Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Themen, der jedoch eine fachkundige Beratung im Einzelfall nicht ersetzt.
Themen: 1. Insolvenzgeld 2. Weiterbeschäftigung 3. Kündigung 4. Transfergesellschaft 5. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
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1. Insolvenzgeld
Die wichtigste Frage ist häufig zunächst die nach der Sicherung des Gehaltszahlung.
Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, beginnt zunächst das sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, im Rahmen dessen ein vorläufiger Insolvenzverwalter seitens des Insolvenzgerichts eingesetzt wird. Sofern diesem entsprechende Befugnisse seitens des Gerichts übertragen werden, was bei größeren Insolvenzen regelmäßig der Fall ist, entscheidet dieser über die Frage, ob zukünftig aus den finanziellen Mitteln des Unternehmens noch Gehälter gezahlt werden. Erst einige Monate später kommt es zu einer Entscheidung über Frage, ob auf den Insolvenzantrag hin das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.
Das wichtigste Sicherungsinstrument für die Gehaltszahlung ist das Insolvenzgeld. Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit wird in Höhe des letzten Nettogehalts erbracht, ggfls. erhöht durch anteilige Einmalleistungen wie Weihnachtsgeld o.ä., für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzgeldantrag muss spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis, also der Verfahrenseröffnung oder einem gleich gestellten Ereignis, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Weitere Einzelheiten zu Thema Insolvenzgeld sind über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu erfahren.
2. Weiterbeschäftigung
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sehr schnell eine Entscheidung darüber treffen, ob der Betrieb vorerst aufrecht erhalten wird. Da die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld zahlt, wird er häufig zumindest für die drei Monate der Insolvenzgeldzahlung den Betrieb weiterführen. In dieser Zeit zahlt er keine Gehälter, da die Mitarbeiter Insolvenzgeld erhalten und kann so die Produktionskosten massiv senken.
Wenn der Insolvenzgeldzeitraum beendet ist, muss der (vorläufige) Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Betrieb noch fortsetzen kann, da er dann die Gehälter wieder selbst zahlen muss.
3. Kündigung
Dem Insolvenzverwalter steht ein besonderes Kündigungsrecht nach § 113 Insolvenzordnung zu, die es ihm ermöglicht, Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zu kündigen.
Bei diesen Kündigungen und natürlich auch bei Kündigungen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bereits ausgesprochen sind, müssen die gekündigten Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungschutzklage beachten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
Beispiel:
Bei einer am 25.03. zugegangenen Kündigung endet die Klagefrist am 15.04., d. h. spätestens an diesem Tag bis 24.00 Uhr muss die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.
Wenn diese Frist verpasst wird, ist die Kündigung wirksam und im Regelfall nicht mehr angreifbar.
4. Transfergesellschaft
Sofern im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen den gekündigten Mitarbeitern Angebote zum Wechsel in eine Transfergesellschaft unterbreitet werden, führt der Abschluss eines solchen Vertrags je nach Gestaltung zu einer einvernehmlichen Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und der Begründung eines neue befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft.
Sollte die Transfergesellschaft nicht zustande kommen, weil die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden, wird der geschlossene Vertrag hinfällig.
Es belibt damit bei dem bisherigen, gekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen. Ob noch eine Chance besteht, gegen die Kündigung vorzugehen, hängt davon ab, ob eine Kündigungsschutzklage noch erhoben werden kann, also insbesondere die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist.
5. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Sofern die betroffenen Mitarbeiter gegen das insolvente Unternehmen noch finanzielle Ansprüche haben, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren entstanden sind und die nicht vom Insolvenzgeld gedeckt sind, bleibt dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit, diese Ansprüche als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter innerhalb der dafür seitens des Insolvenzgerichts gesetzten Frist anzumelden.
Zahlungen hierauf sind in den meisten Fällen nicht oder nur in sehr geringem Umfang noch zu erwarten.
Kontakt und Beratung:
Wenn Sie zu insolvenzrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Fragen Beratungsbedarf haben, nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf oder direkt telefonisch unter 0541-99899824.
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