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EuGH-Urteil: Gravierende Änderungen beim Urlaubsanspruch
EuGH-Verfahren wirkt sich auf die deutsche Rechtslage aus
Am 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren C-350/06 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die bisherige deutsche Rechtspraxis zum Verfall und zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.
Bisher wird vom Bundesarbeitsgericht in dem Fall, dass Urlaub aufgrund von Krankheit nicht genommen werden kann, eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bei Vertragsbeendigung ebenso abgelehnt wie eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr über den 31.03. hinaus. Der EuGH hat nun entschieden, dass dies nicht in Einklang zu bringen ist mit den einschlägigen europarechtlichen Rechtsvorschriften.
In der Praxis bedeutet dies, dass
- wegen Krankheit nicht genommener Urlaub bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzugelten ist und
- falls das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des nicht
genommenen Urlaubs in die Folgejahre hat.
In dem zu Grunde liegenden Fall beansprucht der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung von über 14.000,00 EUR. Der Arbeitnehmer war in den Jahren 2004 und 2005 lang andauernd erkrankt. Der EuGH vertritt die Auffassung, dass dieser Urlaub nicht verfallen ist.
Gerade für Langzeiterkrankte, die nach ihrer Genesung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sind damit erhebliche zusätzliche Urlaubsansprüche aus der Zeit ihrer Erkrankung gegeben, die noch genommen werden können.
Aber auch für Arbeitnehmer, die am Ende ihres Arbeitsverhältnisses erkrankt waren, können sich noch Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen ergeben.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf häufig in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelte sog. Ausschlussfristen von wenigen Monaten, mit deren Ablauf ursprünglich gegebene Ansprüche verfallen und dann nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden können.
Insbesondere folgende Arbeitnehmer können also von dem Urteil profitieren:
- Arbeitnehmer, die im Falle der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erkrankt waren
- Arbeitnehmer, die lang andauernd erkrankt sind
Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
1.
Sie lassen die möglichen Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs oder auf Übertragung von Urlaubsansprüchen durch uns überprüfen. Selbstverständlich werden die entstehenden Kosten zu Beginn des Mandats besprochen.
2.
Wenn Ansprüche begründet sind, setzen wir uns mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, um die Ansprüche geltend zu machen.
Sprechen Sie uns an –
per Kontaktformular oder telefonisch zu unseren Geschäftszeiten unter 0541/998 998 24.
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